Waage und Kleinanliefererstation

Alle Fahrzeuge werden grundsätzlich bei der Ein- und Ausfahrt verwogen. Das Befahren der Waage ist nur in Schrittgeschwindigkeit und nach Freigabe durch die Ampelsteuerung erlaubt. Kleinanlieferer haben sich gegenüber dem Annahmepersonal mit geeigneten Dokumenten (Personalausweis, Führerschein etc.) auszuweisen. Das Annahmepersonal überprüft die zu entsorgenden Abfälle sowie die Vollständigkeit der Unterlagen.

Der Abfall ist entsprechend der Anweisung des Annahmepersonals in die dafür vorgesehenen Container in der Kleinanliefererstation zu entladen oder auf den vom Deponiepersonal festgelegten Deponiebereich zu verbringen.

Mit der Leerverwiegung wird die zu zahlende Benutzungsgebühr nach § 3 GSAWZ ermittelt.
Bei Anlieferungen unter 200 kg wird eine Pauschale i.H.v. 10 Prozent der in der GSAWZ festgesetzten Benutzungsgebühr der betreffenden Abfallart erhoben. Der Benutzer hat die Angaben auf dem Wiegeschein zu prüfen und durch Unterschrift zu bestätigen.

Sonderregelungen

Kleinanlieferer haben sich gegenüber dem Annahmepersonal mit geeigneten Dokumenten (Bundespersonalausweis, Führerschein etc.) auszuweisen. Die Abfälle sind auf dem dafür ausgewiesenen Containerplatz entsprechend der Ausschilderung und den Anweisungen des Waagepersonals in die Container zu füllen. Es ist nicht gestattet, Abfälle aus den Containern, den Sammelstellen oder fremde Fahrzeugen mitzunehmen.

Sperrmüll aus privaten Haushalten, welcher im Landkreis Nordhausen angefallen ist, kann in Mengen bis zu 300 kg/ Jahr gegen Abgabe einer Sperrmüllkarte bzw. bis zu 600 kg/ Jahr gegen Abgabe beider Sperrmüllkarten kostenlos abgegeben werden. Bei Mengenüberschreitungen sind auf die Mehrmenge die Gebühren entsprechend GSAWZ zu entrichten.

Gemischte Siedlungsabfälle und Sperrmüll aus der Sammlung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger werden durch die jeweils von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern bzw. vom ZAN beauftragten Entsorger auf dem AWZ angeliefert. Darüber hinaus können gemischte Siedlungsabfälle uns Sperrmüll aus privaten Haushaltungen und sonstigen Herkunftsbereichen nach Maßgabe der Gebührensatzung für das AWZ (GSAWZ) angeliefert werden.

Gefährliche Abfälle: Angenommen werden nur die Abfallarten, die im Positivkatalog der GSAWZ aufgeführt sind (Kennzeichnung mit *) und die die Zuordnungskriterien der Deponie einhalten. Gewerbliche Anlieferer können gefährliche Abfälle in einer Menge >2 Tonnen nur im Rahmen des elektronischen Nachweisverfahrens über einen bestätigten Entsorgungsnachweis anliefern. Kleinanlieferer haben die Möglichkeit, gefährliche Abfälle ohne Entsorgungsnachweis anzuliefern. Der Nachweis der ordnungsgemäßen Entsorgung erfolgt im Wege des elektronischen Begleitschein-verfahrens. Die Bestimmungen der Nachweisverordnung in der jeweils gültigen Fassung sind zu beachten.

Bei der Entsorgung von Abfällen aus Asbest oder künstlichen Mineralfasern müssen besondere Schutzmaßnahmen eingehalten werden und zwar bereits auf der Baustelle sowie während des Transports. Eine Staubfreisetzung ist durch Befeuchten oder andere geeignete Maßnahmen sowie durch Verpacken des Abfalls zu verhindern. Kleinanlieferer und gewerbliche Anlieferer können Abfällen aus Asbest oder künstlichen Mineralfasern, verpackt in reißfesten Kunststoffgewebesäcken (Big Bags bzw. Plattenjumbos), zur Abfallentsorgung anliefern. Entsprechende Säcke können auf dem AWZ erworben werden. Gewerbliche Anlieferer dürfen die Entsorgung nur im Rahmen des elektronischen Nachweisverfahrens vornehmen.

Abfällen aus Asbest oder künstlichen Mineralfasern werden in die dafür vorgesehenen Container entladen und auf einem gesonderten Abschnitt der Deponie entsorgt.